MEINE AGB:
Liebe Klienten,
bei kurzfristigen Terminabsagen (innerhalb 24 Stunden vor dem Termin) berechne ich
die kompletten Behandlungskosten (unabhängig vom Absagegrund!).
Ich bitte um Verständnis auch im Sinne wartender Patienten.
Diese AGB regeln den Behandlungsvertrag und die Honorarvereinbarung. Sie gelten
bei jeder (auch telefonischen) Terminvereinbarung:
1. Behandlungsvertrag
§ 1 Gegenstand der Vereinbarung
Ein Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn Sie das Angebot annehmen und sich zum Zwecke der Beratung,
Diagnose und Therapie an mich wenden (durch telefonische Vereinbarung eines Termins).
Der Behandlungsvertrag ist ein Dienstvertrag und nicht an eine Form gebunden §145BGB.
Er entsteht durch schlüssiges Handeln gem. §§611-630 BGB. Dieser Vertrag verpflichtet den Heilpraktiker zur
Leistung der versprochenen Dienste (Bemühen um Heilung oder Linderung einer
Krankheit im gegenseitigen Einverständnis) und den Patienten zur Bezahlung einer Vergütung.
Ich bin berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen; insbesondere, wenn ein
erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, es um Beschwerden geht, die ich
aufgrund meiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen
nicht behandeln kann oder darf oder die mich in Gewissenskonflikte bringen können.
§ 2 Dauer der Dienste/Behandlung
Die Behandlung dauert so lange an, bis das Behandlungsziel erreicht ist oder eine der beiden Vertragsparteien
die Behandlung nicht mehr fortsetzen will oder kann. In Fällen des gesetzlichen Behandlungsverbots
für bestimmte Krankheitsbilder, wie insbesondere meldepflichtige Infektionskrankheiten,
erlischt der Behandlungsauftrag für das betroffene Krankheitsbild automatisch,
sobald es diagnostiziert ist, die Behandlung anderer Krankheitsbilder kann fortgesetzt werden.
§ 3 Honorare und Zahlungsmodalitäten
Die Honorare werden durch die beigefügte Honorarvereinbarung geregelt. Hiermit kläre ich Sie auf,
dass für die Kosten einer Behandlung durch Heilpraktiker nicht in jedem Fall
eine Erstattungsfähigkeit der entstehenden Behandlungskosten durch
eine private/gesetzliche Krankenversicherung bzw. im Rahmen der Beihilfe gegeben ist.
§ 4 Ausfallhonorar bei Terminabsagen innerhalb 24 h vor dem vereinbarten Termin:
§5 Aufklärung
Anwendung von Methoden, die nicht von der Schulmedizin anerkannt werden:
Ich wende Methoden an, die ganz
oder teilweise zu den von der Komplementärmedizin, landläufig Schulmedizin genannt, nicht anerkannten
Methoden zählen. Dazu zählen die Osteopathie genauso wie die Psychosomatische Energetik, Yoga (teilweise)
und auch die Dorn und Breuss, da naturwissenschaftlich anerkannte Beweise für Wirkung und Wirksamkeit fehlen.
Ein subjektiv erwarteter Erfolg der Methode kann weder in Aussicht
gestellt noch garantiert werden, denn Heilversprechen dürfen grundsätzlich nicht gegeben werden.
Haftungsansprüche sind daher auch für evtl. Folgen nicht abzuleiten.
Die Durchführung und Anwendung folgender Diagnose- und Therapieverfahren gelten als vereinbart:
Dabei entscheiden Sie immer frei über die Diagnose- und Therapiemethoden,
je nach Ihren Befindlichkeiten. Soweit Sie nicht entscheiden oder nicht entscheiden können,
bin ich befugt, die Methode anzuwenden, die Ihrem mutmaßlichen Willen entspricht.
Soweit Sie die Anwendung dieser Methoden ablehnen und ausschließlich nach wissenschaftlich
anerkannten Methoden der Schulmedizin beraten, diagnostiziert oder therapiert werden wollen,
müssen Sie dieses mir gegenüber schriftlich erklären. Zu einer aktiven Mitwirkung sind Sie nicht verpflichtet.
Ich bin jedoch berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht
mehr gegeben erscheint, insbesondere wenn Sie Beratungsinhalte negieren, erforderliche Auskünfte zur
Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilen oder Therapiemaßnahmen vereiteln.
§ 6 Datenschutz und Patientenrechte
Diese Heilpraxis verpflichtet sich, alle gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz und zum Patentenrecht
sorgfältig und gewissenhaft zu beachten und auf Wunsch detaillierte Auskünfte zu erteilen,
die dann in der Patientenkartei protokolliert werden. Die aus EU-Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO) resultierenden Verpflichtungen werden, gemäß der Vorschriften, gesondert erfüllt und dokumentiert.
§ 7 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so soll die Gültigkeit des
Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine
Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Willen der Parteien am nächsten kommt.
2. Honorarvereinbarung Martina Grothus
Diese Honorarvereinbarung ergänzt den Behandlungsvertrag.
Ich halte mich an das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker
(GebüH - herausgegeben von den Heilpraktikerverbänden 1985,
Neuauflage 01.01.2002). Die Gesamthöhe des Honorares für die Behandlung ist der
freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen (§611 BGB):
2.a Erstattungsanspruch durch die Beihilfe und/oder einer Privatkrankenkasse/ Zusatzversicherung: Honorarvereinbarung/ Aufklärung für möglichen Selbstbehalt:
Die Behandlungskosten für Heilpraktiker sind bei Beamten in der Regel beihilfefähig und werden
ansonsten von privaten Krankenversicherungen übernommen, sofern der abgeschlossene Tarif das vorsieht.
Ich mache Sie hiermit darauf aufmerksam, dass viele Privatkassen unterschiedliche Tarife haben
und manchmal nur den GebüH-Mindestbetrag, manchmal auch bis zum Höchstbetrag erstatten.
Auch Beihilfe und Postbeamtenkrankenkasse erstatten nicht alles.
Ich berechne bei beihilfeberechtigten Patienten (Beamte) generell nur die Beträge, die vom Bundesinnenministerium erstattet werden.
Sollte Ihre Zusatzversicherung oder Privatkrankenkasse abweichend erstatten (was Sie Ihren Vertragsunterlagen entnehmen können),
kann es sein, dass Sie einen (in der Regel zumutbaren) Betrag selbst zuzahlen müssen.
Das Patientenrechtegesetz verpflichtet nicht,
Sie darüber aufzuklären, dass möglicherweise nicht der gesamte Rechnungsbetrag erstattet wird.
Analoge Leistungen:
Bei von mir angewandten Verfahren, die nicht in der GebüH aufgeführt sind, benenne ich ein oder mehrere Leistungen auf der Rechnung,
die der erbrachten Leistung am ähnlichsten sind. Die Erstattung analog abgerechneter Leistungen wird von den Kostenträgern
unterschiedlich gehandhabt. Erstattungssicherheit besteht dabei nicht.
Bitte prüfen Sie Ihren Versicherungsvertrag (ggf. durch persönliche Nachfrage bei der Versicherungsgesellschaft),
ob meine Behandlungskosten anerkannt werden und in welcher Höhe.
Wenn Sie trotz dieser Auskunft noch Fragen haben oder nicht sicher wissen, ob es eine Zuzahlung (und wenn ja,
in welcher Höhe) gibt, können Sie mir die mit Ihrem Kostenträger vereinbarte Leistungszusage
vorlegen, um mit mir gemeinsam die mögliche Selbstbeteiligung zu berechnen.
Die aus der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) resultierenden Verpflichtungen werden, gemäß der Vorschriften, gesondert erfüllt und dokumentiert.
2.b Gesetzlich versicherte Klienten: Honorarvereinbarung/ Aufklärung für möglichen Selbstbehalt bei Erstattung durch
gesetzliche Krankenkassen:
Info: Seit einigen Jahren besteht für gesetzlich krankenversicherte Klienten die Möglichkeit,
über private Zusatzversicherungen, eine Kostenerstattung von Heilpraktikerleistungen zu versichern.
So bieten seit Anfang 2005 fast alle gesetzlichen Krankenversicherungen entsprechende
Zusatzversicherungen an, die über private Versicherungspartner abgewickelt werden.
Ich mache Sie hiermit darauf aufmerksam, dass gesetzliche Krankenversicherungsträger mein Behandlungshonorar nur anteilig erstatten.
Die Osteopathie wird im Rahmen eines Modellversuches von vielen gesetzlichen Krankenversicherungen anteilig unterstützt.
Jedoch ändern sich die Erstattungsregelungen fast jedes Jahr. Manche Kostenträger haben regionale Einschränkungen,
beziehen sich auf bestimmte Berufsverbände oder auch bestimmte Berufsgruppen.
Das Patientenrechtegesetz verpflichtet mich, Sie darüber aufzuklären, dass nicht der gesamte Rechnungsbetrag erstattet wird,
unter Umständen sogar gar keine Erstattung gewährt wird. Eine genaue Auskunft, ob eine Erstattung möglich ist und wenn ja, in welcher Höhe Ihr Selbstbehalt (Eigenanteil) sein wird,
kann nur über die Krankenkasse erfolgen, bei der sie versichert sind.
Wenn Sie trotz dieser Auskunft noch Fragen haben oder nicht sicher wissen, in welcher Höhe Ihre Zuzahlung sein wird,
können Sie mir die mit Ihrem Kostenträger vereinbarte Leistungszusage vorlegen, um mit mir gemeinsam die Selbstbeteiligung zu berechnen.
Die aus der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) resultierenden Verpflichtungen werden,
gemäß der Vorschriften, gesondert erfüllt und dokumentiert.