Ich muss hier mal aufräumen!



Craniosacrale Osteopathie
für
Säuglinge, Kinder und Erwachsene.

Martina Grothus, Heilpraktikerin
Büro: Kiefernstr. 11 in 33649 Bielefeld
Praxis: Meisenstr. 65, 33607 Bielefeld
Tel.: 0171-9661940



MEINE AGB:
Liebe Klienten,

bei kurzfristigen Terminabsagen (innerhalb 24 Stunden vor dem Termin) berechne ich die kompletten Behandlungskosten (unabhängig vom Absagegrund!).

Ich bitte um Verständnis auch im Sinne wartender Patienten.

Diese AGB regeln den Behandlungsvertrag und die Honorarvereinbarung. Sie gelten bei jeder (auch telefonischen) Terminvereinbarung:

1. Behandlungsvertrag
§ 1 Gegenstand der Vereinbarung
Ein Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn Sie das Angebot annehmen und sich zum Zwecke der Beratung, Diagnose und Therapie an mich wenden (durch telefonische Vereinbarung eines Termins). Der Behandlungsvertrag ist ein Dienstvertrag und nicht an eine Form gebunden §145BGB. Er entsteht durch schlüssiges Handeln gem. §§611-630 BGB. Dieser Vertrag verpflichtet den Heilpraktiker zur Leistung der versprochenen Dienste (Bemühen um Heilung oder Linderung einer Krankheit im gegenseitigen Einverständnis) und den Patienten zur Bezahlung einer Vergütung.

Ich bin berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen; insbesondere, wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, es um Beschwerden geht, die ich aufgrund meiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf oder die mich in Gewissenskonflikte bringen können.

§ 2 Dauer der Dienste/Behandlung
Die Behandlung dauert so lange an, bis das Behandlungsziel erreicht ist oder eine der beiden Vertragsparteien die Behandlung nicht mehr fortsetzen will oder kann. In Fällen des gesetzlichen Behandlungsverbots für bestimmte Krankheitsbilder, wie insbesondere meldepflichtige Infektionskrankheiten, erlischt der Behandlungsauftrag für das betroffene Krankheitsbild automatisch, sobald es diagnostiziert ist, die Behandlung anderer Krankheitsbilder kann fortgesetzt werden.

§ 3 Honorare und Zahlungsmodalitäten
Die Honorare werden durch die beigefügte Honorarvereinbarung geregelt. Hiermit kläre ich Sie auf, dass für die Kosten einer Behandlung durch Heilpraktiker nicht in jedem Fall eine Erstattungsfähigkeit der entstehenden Behandlungskosten durch eine private/gesetzliche Krankenversicherung bzw. im Rahmen der Beihilfe gegeben ist.

§ 4 Ausfallhonorar bei Terminabsagen innerhalb 24 h vor dem vereinbarten Termin:

  • Versäumen Sie einen fest vereinbarten Behandlungstermin, verpflichten Sie sich zur Zahlung des Ausfallhonorars in Höhe von 100% des für den Termin vereinbarten Honorars, es sei denn, Sie sagen den Termin mindestens 24 Stunden vorher ab. (Siehe auch Rechtsspruch: LG Hannover AZ 19 S 34/97).

  • Das Ausfallhonorar wird Ihnen schriftlich per Post zugestellt und hat ein Zahlungsziel von 7 Tagen. Sollten Sie als Patient/Rechnungsempfänger das Zahlungsziel nicht erfüllen, erhalten Sie eine Zahlungserinnerung zzgl. einer Bearbeitungspauschale von 1,- €.

  • Für eine weitere Mahnung erhebe ich eine Pauschale von 10,- Euro. Sollten Sie der Zahlungsaufforderung nicht nachkommen, leite ich automatisch das gerichtliche Mahnverfahren inkl. Kosten, Verzugszinsen und Mahnpauschale ab dem Datum des 1. Verzugstages (30 Tage nach Rechnungsstellung) ein. Sämtliche Kosten ab des Mahnverfahrens fallen zu Ihren Lasten.


§5 Aufklärung
Anwendung von Methoden, die nicht von der Schulmedizin anerkannt werden: Ich wende Methoden an, die ganz oder teilweise zu den von der Komplementärmedizin, landläufig Schulmedizin genannt, nicht anerkannten Methoden zählen. Dazu zählen die Osteopathie genauso wie die Psychosomatische Energetik, Yoga (teilweise) und auch die Dorn und Breuss, da naturwissenschaftlich anerkannte Beweise für Wirkung und Wirksamkeit fehlen. Ein subjektiv erwarteter Erfolg der Methode kann weder in Aussicht gestellt noch garantiert werden, denn Heilversprechen dürfen grundsätzlich nicht gegeben werden. Haftungsansprüche sind daher auch für evtl. Folgen nicht abzuleiten.

Die Durchführung und Anwendung folgender Diagnose- und Therapieverfahren gelten als vereinbart:

  • Craniosacraltherapie/ Craniosacrale Osteopathie/ Craniosacrale Biodynamik/ Viszerale Craniosacraltherapie
  • Beratung (Psychosomatische Energetik)
  • Yogatherapie/ Yin Yoga
  • Dorn- und Breuss (Wirbelsäulen- und Gelenktherapie)


Dabei entscheiden Sie immer frei über die Diagnose- und Therapiemethoden, je nach Ihren Befindlichkeiten. Soweit Sie nicht entscheiden oder nicht entscheiden können, bin ich befugt, die Methode anzuwenden, die Ihrem mutmaßlichen Willen entspricht.

Soweit Sie die Anwendung dieser Methoden ablehnen und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden der Schulmedizin beraten, diagnostiziert oder therapiert werden wollen, müssen Sie dieses mir gegenüber schriftlich erklären. Zu einer aktiven Mitwirkung sind Sie nicht verpflichtet. Ich bin jedoch berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben erscheint, insbesondere wenn Sie Beratungsinhalte negieren, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilen oder Therapiemaßnahmen vereiteln.

§ 6 Datenschutz und Patientenrechte
Diese Heilpraxis verpflichtet sich, alle gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz und zum Patentenrecht sorgfältig und gewissenhaft zu beachten und auf Wunsch detaillierte Auskünfte zu erteilen, die dann in der Patientenkartei protokolliert werden. Die aus EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) resultierenden Verpflichtungen werden, gemäß der Vorschriften, gesondert erfüllt und dokumentiert.

§ 7 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so soll die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Willen der Parteien am nächsten kommt.


2. Honorarvereinbarung Martina Grothus
Diese Honorarvereinbarung ergänzt den Behandlungsvertrag. Ich halte mich an das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH - herausgegeben von den Heilpraktikerverbänden 1985, Neuauflage 01.01.2002). Die Gesamthöhe des Honorares für die Behandlung ist der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen (§611 BGB):

  • Behandlungskosten Säuglinge, Babies, Kinder und Jugendliche: 75 Euro (pro Termin)

  • Behandlungskosten Erwachsene: Ersttermin: 90 Euro - Folgetermine: 75 Euro (pro Termin)

  • Berechnungsbasis für Termine: 45 Min. = 75 Euro; 60 Min. = 90 Euro. Bei Zeitüberschreitung steigt die Vergütung entsprechend an.

  • Alle Termine werden direkt bei jedem Termin in bar bezahlt.

  • Die Gewährung der Vergütung ist nicht von einem Heilerfolg abhängig. Es besteht für den Heilpraktiker immer die Verpflichtung zu einer gewissenhaften Behandlung unter Beachtung seiner Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht. Heilversprechen dürfen grundsätzlich nicht gegeben werden.

  • Bei Ablehnung des Behandlungsvertrages während des ersten Termines, bleibt der volle Honoraranspruch für die bis zur Ablehnung entstandenen Leistungen, einschließlich Beratung, erhalten. (Regelfall: 100% des für den Termin vereinbarten Honorars)

  • Wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, so gilt nach § 612 BGB das GebüH (Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker) als vereinbart.


2.a Erstattungsanspruch durch die Beihilfe und/oder einer Privatkrankenkasse/ Zusatzversicherung: Honorarvereinbarung/ Aufklärung für möglichen Selbstbehalt:
Die Behandlungskosten für Heilpraktiker sind bei Beamten in der Regel beihilfefähig und werden ansonsten von privaten Krankenversicherungen übernommen, sofern der abgeschlossene Tarif das vorsieht.

Ich mache Sie hiermit darauf aufmerksam, dass viele Privatkassen unterschiedliche Tarife haben und manchmal nur den GebüH-Mindestbetrag, manchmal auch bis zum Höchstbetrag erstatten. Auch Beihilfe und Postbeamtenkrankenkasse erstatten nicht alles.

Ich berechne bei beihilfeberechtigten Patienten (Beamte) generell nur die Beträge, die vom Bundesinnenministerium erstattet werden. Sollte Ihre Zusatzversicherung oder Privatkrankenkasse abweichend erstatten (was Sie Ihren Vertragsunterlagen entnehmen können), kann es sein, dass Sie einen (in der Regel zumutbaren) Betrag selbst zuzahlen müssen.

Das Patientenrechtegesetz verpflichtet nicht, Sie darüber aufzuklären, dass möglicherweise nicht der gesamte Rechnungsbetrag erstattet wird.

Analoge Leistungen:
Bei von mir angewandten Verfahren, die nicht in der GebüH aufgeführt sind, benenne ich ein oder mehrere Leistungen auf der Rechnung, die der erbrachten Leistung am ähnlichsten sind. Die Erstattung analog abgerechneter Leistungen wird von den Kostenträgern unterschiedlich gehandhabt. Erstattungssicherheit besteht dabei nicht.

Bitte prüfen Sie Ihren Versicherungsvertrag (ggf. durch persönliche Nachfrage bei der Versicherungsgesellschaft), ob meine Behandlungskosten anerkannt werden und in welcher Höhe.

Wenn Sie trotz dieser Auskunft noch Fragen haben oder nicht sicher wissen, ob es eine Zuzahlung (und wenn ja, in welcher Höhe) gibt, können Sie mir die mit Ihrem Kostenträger vereinbarte Leistungszusage vorlegen, um mit mir gemeinsam die mögliche Selbstbeteiligung zu berechnen.

Die aus der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) resultierenden Verpflichtungen werden, gemäß der Vorschriften, gesondert erfüllt und dokumentiert.

2.b Gesetzlich versicherte Klienten: Honorarvereinbarung/ Aufklärung für möglichen Selbstbehalt bei Erstattung durch gesetzliche Krankenkassen:
Info: Seit einigen Jahren besteht für gesetzlich krankenversicherte Klienten die Möglichkeit, über private Zusatzversicherungen, eine Kostenerstattung von Heilpraktikerleistungen zu versichern. So bieten seit Anfang 2005 fast alle gesetzlichen Krankenversicherungen entsprechende Zusatzversicherungen an, die über private Versicherungspartner abgewickelt werden.

Ich mache Sie hiermit darauf aufmerksam, dass gesetzliche Krankenversicherungsträger mein Behandlungshonorar nur anteilig erstatten. Die Osteopathie wird im Rahmen eines Modellversuches von vielen gesetzlichen Krankenversicherungen anteilig unterstützt. Jedoch ändern sich die Erstattungsregelungen fast jedes Jahr. Manche Kostenträger haben regionale Einschränkungen, beziehen sich auf bestimmte Berufsverbände oder auch bestimmte Berufsgruppen.

Das Patientenrechtegesetz verpflichtet mich, Sie darüber aufzuklären, dass nicht der gesamte Rechnungsbetrag erstattet wird, unter Umständen sogar gar keine Erstattung gewährt wird. Eine genaue Auskunft, ob eine Erstattung möglich ist und wenn ja, in welcher Höhe Ihr Selbstbehalt (Eigenanteil) sein wird, kann nur über die Krankenkasse erfolgen, bei der sie versichert sind.

Wenn Sie trotz dieser Auskunft noch Fragen haben oder nicht sicher wissen, in welcher Höhe Ihre Zuzahlung sein wird, können Sie mir die mit Ihrem Kostenträger vereinbarte Leistungszusage vorlegen, um mit mir gemeinsam die Selbstbeteiligung zu berechnen.

Die aus der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) resultierenden Verpflichtungen werden, gemäß der Vorschriften, gesondert erfüllt und dokumentiert.